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17.10.11

Stellungnahme des DIL zu der erfolgten Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und die darin vorgesehene Meldepflicht für private Laboratorien


Der Deutsche Bundestag hat mit der Annahme des Entwurfs zum "Zweiten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - LFGB" in seiner Sitzung am 26.05.2011 die Meldepflicht für private Laboratorien verbindlich eingeführt. Die Änderung ist Anfang August 2011 in Kraft getreten.

§ 44 Absatz 4a des LFGB wurde um den nachfolgenden Absatz 4a ergänzt:

„Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln und Futtermitteln durchführt, auf Grund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.“
Auslöser einer Meldepflicht ist eine negative sicherheitsrechtliche Beurteilung nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Diese sicherheitsrechtliche Beurteilung ist nicht mit einer Beurteilung der Verkehrsfähigkeit gleichzusetzen. Sicherheitsrechtliche Beurteilungen erfolgen in unserem Institut nur auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeber, da zu einer solchen Bewertung, die in den Bereich der Rechtsberatung fällt, zahlreiche Tatsachen und Hintergründe zu einer Probe bekannt sein müssen (vgl. im einzelnen Katalog des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Das DIL wird daher in dem Fall, dass Zweifel an der Sicherheit eines Lebensmittels bestehen (Gesundheitsgefährdung oder starke qualitative Abweichung), sich zur Klärung des Sachverhaltes in jedem Falle mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen, bevor der Kontakt zu der zuständigen Behörde hergestellt wird. Diese Maßnahme dient vor allem dem Zweck, Fehlmeldungen zu vermeiden.